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RIWETHO

Die Satzung der Wohnungsgenossenschaft
RIWETHO eG. Oberhausen

beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 18. Juni 2000


Präambel

Paragraphen-Übersicht

Der Gründungsanlaß besteht in dem Ankauf der Siedlung Ripshorster-, Werk- und Thomasstraße. Wegen der gesellschaftlichen Bedeutung der Sicherung von preiswertem und lebenswerten Wohnraums soll die Liegenschaft der Kapitalvermehrung weniger entzogen und zu einem sozialen Preis der selbstverwalteten Gemeinschaft zugeführt werden.
Konkrete Ziele sind der Erhalt sozialer Wohnbedingungen für die BewohnerInnen und die Ausweitung der Geschäftstätigkeit auf innovative Wohnprojekte im Rahmen dieser Satzung.

I. Name und Sitz der Genossenschaft

  § 1 - Name und Sitz

Die Genossenschaft führt den Namen:

  RIWETHO eG .
  Genossenschaft für selbstverwaltetes, multikulturelles,
  soziales und ökologisches Wohnen

Sie hat ihren Sitz in Oberhausen.

II. Gegenstand der Genossenschaft

  § 2 - Gegenstand

  1. Zweck der Genossenschaft ist eine gute, sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen.

  2. Die Genossenschaft baut bzw. modernisiert, übernimmt oder erwirbt dazu Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder und entzieht diese dauerhaft jeglicher spekulativen Verwertung.

  3. Die Genossenschaft kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen.

  4. Die Genossenschaft strebt an, ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen dieser Satzung zu führen.

  5. Die Genossenschaft unterstützt ihre Mitglieder bei der gemeinschaftlichen Umsetzung sozialer und ökologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hausbewirtschaftung.

  6. Bei der Bewirtschaftung wie auch bei Baumaßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung wird die Umweltverträglichkeit in besonderem Maße berücksichtigt. Die Mitglieder werden durch geeignete Strukturen in umweltbewußtem Handeln unterstützt

  7. Die Liegenschaft der Genossenschaft sind jeder spekulativen Verwendung dauerhaft zu entziehen. Der Verkauf einzelner Häuser oder Wohnungen ist ausnahmsweise (§ 14 a) unter sichernden Auflagen zulässig. Außer der Bestimmung des § 14 a bedarf ein Verkauf der mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossenen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Verkaufspreis für Bauten, die weiterhin für Wohnzwecke bestimmt sind, soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Anlagekosten und der seit der Erstellung eingetretenen Teuerung stehen. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für die Einräumung eines Erbbaurechts an überbauten Grundstücken.

  8. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist im gesetzlichen Maße zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß §29 die Voraussetzungen.

III. Mitgliedschaft

  § 3 - Mitglieder

Mitglieder können natürliche Personen, Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.

  § 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer von der Bewerberin oder vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetztes entsprechen muß.

  2. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Richtlinien zur Aufnahme können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  3. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliedsliste einzutragen.

  § 5 - Eintrittsgeld

Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld in Höhe von 100 DM zu zahlen.

  § 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Übertragung des Geschäftsguthabens, Tod, Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft und Ausschluß.

  § 7 - Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Das Mitglied kann zum Schluß eines Geschäftsjahres (§ 37 Abs.1) durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.

  2. Die Kündigung muß ein Jahr vorher schriftlich erfolgen. Sie muß spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangen sein.

  3. Das Mitglied hat auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung

    1. eine wesentliche änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,

    2. die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

    3. eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,

    4. die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienleistungen beschließt.



  § 8 - Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf ein anderes übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstands.

  2. Ist die Erwerberin oder der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß sie oder er die Mitgliedschaft erwerben. Ist die Erwerberin oder Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Mitglieds seinem bzw. ihrem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat die Erwerberin oder der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.

  3. Die Abtretung und Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist ausgeschlossen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands zur Finanzierung der Geschäftsanteile möglich.

  § 9 - Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet jedoch mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen.

  § 10 - Auflösung oder Erlöschen einer
                    juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft


Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres fort.

  § 11 - Ausschluß eines Mitglied

  1. Ein Mitglied kann zum Schluß eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,

    1. wenn sie/er trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten, die ihm/ihr nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird,

    2. wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft und unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,

    3. wenn über ihr/sein Vermögen Konkurs bzw. Gesamtvollstreckung oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird.

    4. wenn er/sie unbekannt verzogen oder sein/ihr Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist,

    5. wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind

    6. wenn Wohnungen ohne Einverständnis des Vorstands weitervermietet oder Dritten überlassen werden.

  2. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Genossenschaft. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluß auf einer Mitgliederversammlung zu äußern.

  3. Der Ausschließungsbeschluß ist dem/der Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an ruhen die Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die den Ausschließungsbeschluß bestätigt oder aufhebt.

  4. Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung beschlossen hat.

  § 12 - Auseinandersetzung

  1. Mit dem ausgeschiedenen Mitglied hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 34d).

  2. Das ausgeschiedene Mitglied kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitglieds (WOGE § 17(8)).

  3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem/der Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Bilanz (Absatz 1) gemäß näherer Bestimmuing der Genossenschaft erfolgen. Das ausgeschiedene Mitglied kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem/ihrem Ausscheiden verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitglieds erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des siebten Monats an mit vier Prozent zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt nach zwei Jahren.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  § 13 - Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus.

  2. Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jeden Mitglieds auf wohnliche Versorgung durch die Nutzung von genossenschaftlichem Wohnraum und Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß ¤ 30 (¤ 34 x) aufgestellten Grundsätze.

  3. Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

    1. weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17).

    2. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 30), sofern die Teilnahme mit Stimmrecht nicht gemäß § 11 Abs.3 ausgeschlossen ist.

    3. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung zu fordern oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 32 Abs.3),

    4. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe bei Gericht zu beantragen (§ 83 Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 GenG),

    5. Auskunft in einer Mitgliederversammlung zu verlangen,

    6. am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 40),

    7. das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (§ 8),

    8. den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),

    9. freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,

    10. die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,

    11. Einsicht in alle Bücher und Unterlagen der Genossenschaft zu nehmen (bei persönlichen Angaben bedarf es der Zustimmung der Betroffenen) und eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrats zu fordern,

    12. an Arbeitsgruppen teilzunehmen

    13. seine Wohnung gemäß § 14a zu erwerben.

  § 14 - Recht auf wohnliche Versorgung

  1. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht Genossinnen und Genossen zu. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand hiervon abweichen, wenn z.B. der Genossenschaft sonst ein Schaden entstehen würde und die Ziele der Genossenschaft im übrigen gefördert werden.

  2. Die Nutzungsgebühr wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Vorstand festgesetzt. Sie soll angemessen und kostendeckend sein sowie eine ausreichende Rücklagenbildung und Verzinsung des Eigenkapitals ermöglichen.

  § 14 a - Recht auf Erwerb einer Genossenschaftswohnung

  1. Nach § 17 EigZulG wird dem Mitglied, das Förderung erhält, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihm zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, daß die Mehrheit in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnung schriftlich zugestimmt hat.

  2. Der Kaufpreis wird durch die Genossenschaft nach dem Marktwert und unter Maßgabe von § 14 Abs. 2 festgesetzt.

  § 15 - Überlassung von Wohnraum

  1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.

  2. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.

  § 16 - Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Pflichten.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.

  3. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, durch

    1. Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlung hierauf,

    2. Teilnahme am Verlust (§ 41),

    3. weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft ( § 19 Abs. 2),

    4. Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).

  4. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen sowie einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen.

  5. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Einrichtung und den Erhalt des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsummen

  § 17 - Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

  1. Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Ein Geschäftsanteil beträgt DM 1.000,00.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen.

  3. Jedes Mitglied, dem Wohnraum oder Geschäftsraum überlassen wird, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung entweder durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile oder durch Leistung eines entsprechenden Finanzierungsbeitrages zu übernehmen. Die Anzahl der danach zu übernehmenden Geschäftsanteile beträgt 10 Anteile.

  4. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Zahlungen in Teilbeträgen zulassen. Ein erster Teilbetrag von 500 DM ist sofort fällig.

  5. Über die Pflichtanteile hinaus können Mitglieder weitere Anteile übernehmen. Dieses ist nur dann möglich, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.

  6. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben

  7. Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist fünfzig.

  8. Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil/e, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitglieds.

  § 18 - Kündigung freiwillig übernommener Anteile

Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Wahrung einer Frist von einem Jahr kündigen. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

  § 19 - Ausschluß der Nachschußpflicht

  1. Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den Geschäftsanteilen. Sie haben für den Fall, daß die Gläubiger im Konkurs der Genossenschaft nicht befriedigt werden können, keine Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten.

  2. Die Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, daß die Mitglieder zur Deckung eines Fehlbetrages i.S.v. § 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben.

VI. Organe der Genossenschaft

  § 20 - Organe

Die Genossenschaft hat als Organe

  den Vorstand,
  den Aufsichtsrat,
  die Mitgliederversammlung,

  § 21 - Grundsätze der Geschäftsführung

  1. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten der Verwaltung und des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszurichten.

  2. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtrates dürfen in Angelegenheiten der Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur dann ausüben, wenn die Mitgliederversammlung das beschlossen hat.

  3. Mit Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte im Sinne des § 2 der Satzung nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluß zugestimmt hat.

  4. Über Geschäfte und Rechtsgeschäfte im Sinne von Abs.2 und 3 ist der Mitgliedschaft zu berichten.

  § 22 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein.

  2. Der Vorstand wird jeweils auf drei Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt. Das Verfahren wird in § 33 Abs. 4 und 5 beschrieben.

  3. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung jederzeit abgewählt werden.

  4. Die Wiederwahl ist möglich.

  5. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung Gehör zu geben.

  § 23 - Leitung und Vertretung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung.

  2. Die Genossenschaft wird durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

  3. Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift beifügen.

  4. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

  5. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen oder andere Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen..

  6. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse. Niederschriften über die Beschlüsse sind von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschrift ist sicherzustellen.

  7. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates und der Mitgliederversammlung, zu denen er eingeladen wird, Auskunft zu erteilen.

  8. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahrsabschluß (Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie einen Geschäftsbericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht vorzulegen.

  § 24 - Sorgfaltspflicht des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben oder Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

  2. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zu Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.

  3. Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigem Beschluß der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzplicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Aufsichtrat die Handlung gebilligt hat.

  § 25 - Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Der Aufsichtsrat soll paritätisch von Männern und Frauen besetzt sein. Er arbeitet ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann bei besonderer Inanspruchnahme eine besondere Vergütung beschließen.

  2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Genaueres regelt § 33 Abs.4 und 5. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Es ist nicht möglich, gleichzeitig dem Vorstand und dem Aufsichtsrat anzugehören.

  § 26 - Aufgaben des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt.

  2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

  3. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

  4. Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten und deren Ausführung zu überwachen.

  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht an andere Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflichten der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

  § 27 - Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates

  1. Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 24 sinngemäß.

  § 28 - Sitzungen des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, Sitzungen ab.

  2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

  3. Der Aufsichtsrat soll alle Mitglieder per Aushang zu seinen Sitzungen einladen. Sie nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

  4. Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates muß den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrates oder der Vorstand dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

  5. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  6. Schriftliche Beschlußfassungen oder solche per Telefon, Fax oder E-mail sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

  7. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschrift ist sicherzustellen.

  § 29 - Gemeinsame Beratungen und Sitzungen
                    von Vorstand und Aufsichtsrat


  1. Vorstand und Aufsichtsrat beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung über:

    1. die Aufstellung von Richtlinien über die Anzahl der von Mitgliedern zu übernehmenden Pflichtanteile ( § 17 Abs.3) als Vorlage zur Mitgliederversammlung.

    2. die Aufstellung des Bau- und Modernisierungsprogramms und seine zeitliche Durchführung,

    3. den Bericht über die gesetzliche Prüfung und den zu treffenden Maßnahmen,

    4. die Einstellung und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Bilanzverlustes (§ 40 Abs.4, § 41),

    5. die Vorbereitung aller Unterlagen an die Mitgliederversammlung einschließlich Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat,

    6. Einleitung und Durchführung von Prozessen und sonstigen Streitverfahren.

    7. die Voraussetzungen für Nichtmitgliedergeschäfte.

  2. Gemeinsame Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes mindestens einmal im Jahr von einem Mitglied des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.

  3. Zur Beschlußfähigkeit der gemeinsamen Sitzung ist erforderlich, daß jedes Organ für sich beschlußfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.

  § 30 - Stimmrecht

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.

  2. das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter/innen, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter/innen ausgeübt.

  3. Das Mitglied oder sein/e gesetzliche/r Vertreter/in können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Eine Bevollmächtigte/ ein Bevollmächtigter kann jedoch nicht mehr als ein Mitglied vertreten. Stimmvollmachten können nur Mitgliedern übertragen werden, die selbst ein Objekt der Genossenschaft bewohnen.

  4. Niemand kann für sich oder für eine/n andere/n das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob sie/er oder das vertretene Mitglied entlastet, von einer Verbindlichkeit befreit wird oder ob die Genossenschaft gegen sie /ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

  § 31 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß so rechtzeitig stattfinden, daß der Jahresabschluß binnen sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht werden kann.

  2. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie einen Lagebericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abgesehen von dem im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.

  § 32 - Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch schriftliche Verständigung der Mitglieder. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag der Absendung der Einladung muß ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen. Dabei wird der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt.

  3. Die Mitgliederversammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe verlangen. (§ 13 Abs. 3c). Fordert ein zehntel der Mitglieder rechtzeitig in gleicher Weise die Beschlußfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  4. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefaßt werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlußfassung gemäß Abs. 3, soweit sie die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage gemäß der in Abs.2 festgesetzten Form bekanntgemacht worden sind und die Zustimmung des Aufsichtsrates haben. Der in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung braucht nicht angekündigt zu werden.

  § 33 - Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlußfassung

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei ihrer/seiner Verhinderung die /der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, oder hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Die/der Versammlungsleiter/in ernennt ein/e Schriftführer/in sowie die Stimmzähler/innen.

  2. Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handerheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Bei der Beschlußfassung zu § 34 h,k,m,n,q,r, und t der Satzung ist durch Stimmzettel geheim abzustimmen, wenn dies auf Antrag eines Mitgliedes mit einem Zehntel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

  3. Für die Feststellung ob ein Beschluß zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt,. Das gleiche gilt, wenn bei Wahlen durch Stimmzettel unbeschriebene oder den Wahlvorschlägen nicht entsprechende Stimmzettel abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Wahlen erfolgen abweichend von Abs.2 schriftlich aufgrund von Einzelvorschlägen. Wahlvorschläge von Mitgliedern für den Aufsichtsrat sind der Genossenschaft fünf Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe von Name und Anschrift des vorgeschlagenen Mitglieds schriftlich einzureichen. Es wird durch Stimmzettel gewählt, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Das gilt auch bei einer Wiederwahl.

  5. Von der geheimen Wahl nach Abs.4 kann abgesehen werden, wenn dem keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Das gilt auch bei einer Wiederwahl.

  6. Jeder Wahlberechtigte darf für jedes zu wählende Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerber/innen, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, sind im zweiten Wahlgang die Bewerber/innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der/dem Vorsitzenden gezogen wird. Das gilt auch bei Wiederwahl.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen der/des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung der/des Vorsitzenden über die Beschlußfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen abzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.

  8. Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die eine Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, die Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere als zwei Jahre oder eine wesentliche änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenem oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.

  § 34 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegt die Beschlußfassung über alle grundlegenden Fragen der Genossenschaft, besonders über:

    1. den Lagebericht des Vorstandes,

    2. den Bericht des Aufsichtsrates,

    3. den Bericht über die gesetzliche Prüfung

    4. die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)

    5. die Verwendung des Bilanzgewinns,

    6. die Deckung des Bilanzverlustes,

    7. die Verwendung der gesetzlichen Rücklagen zum Zwecke der Verlustdeckung,

    8. die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates,

    9. die Wahl von Vorstands- und von Aufsichtsratsmitgliedern,

    10. die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,

    11. die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

    12. die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitgliedern, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ergeben,

    13. die Genehmigung von Richtlinien von Gemeinschaftsleistungen,

    14. die Änderung der Satzung. Eine Satzungsänderung, die die in § 2 niedergelegten Grundsätze in ihrem Kern berührt, ist unzulässig.

    15. Die Änderung der Satzung

    16. Die Verschmelzung mit anderen Genossenschaften oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer Rechtsform,

    17. Die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,

    18. sonstige Gegenstände, für die Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist,

    19. die Zustimmung zu der Satzung einer durch Verschmelzung neugebildeten Genossenschaft sowie zur Bestellung des ersten Vorstandes und des ersten Aufsichtsrates gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 GenG,

    20. der Ausschluß einer Genossin/eines Genossen,

    21. die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen

    22. die Zustimmung zu den Richtlinien über die Anzahl der von Mitgliedern zu übernehmenden Pflichtanteile (§ 29a),

    23. die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,

    24. die Grundsätze für die Leistung der Selbsthilfe,

    25. die Grundsätze für die Durchführung der Wohnungsbewirtschaftung,

    26. Richtlinien über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.

  § 35 - Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.

  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

    1. den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,

    2. die Änderung der Satzung,

    3. Beschlüsse gemäß § 19 Abs.2,

    4. die Verschmelzung der Genossenschaft oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer Rechtsform,

    5. die Auflösung der Genossenschaft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

  § 36 - Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

  2. Der Vorstand kann die Auskunft verweigern,

    1. soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,

    2. soweit sich der Vorstand durch die Auskunft strafbar machen oder soweit eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde.

  3. Wird einem Mitglied die Auskunft verweigert, so kann es verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.

VII. Rechnungslegung

  § 37 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung des Genossenschaft bis zum 31.12. des Jahres.

  2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Prüfungsverbandes sind zu beachten.

  3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, unter Verwendung vorgeschriebener Vordrucke, entsprechen.

  4. Zusammen mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Lagebericht zu erstellen, in dem der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so dargestellt werden, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

  5. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag der Verwendung des Bilanzgewinns oder der Deckung des Verlustes dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

  § 38 - Vorbereitung der Beschlußfassung über den
                    Jahresabschluß und die Gewinnverwendung


  1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) und der Lagebericht des Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zu Kenntnis zu bringen.

  2. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung des Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

VIII. Rücklagen, Gewinnverwendung und Verlustdeckung

  § 39 - Rücklagen

  1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines Bilanzverlustes bestimmt.

  2. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis sie 30% des Gesamtbetrages der von den verbleibenden Mitgliedern übernommenen Geschäftsanteile erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.

  3. Über Zuweisung und Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Mitgliederversammlung.

  4. Außerdem können freie und zweckgebundene Ergebnisrücklagen gebildet werden, über deren Verwendung berät Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 29d); wenn Vorstand und Aufsichtsrat nicht beschließen, erfolgt die Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung (§ 34e). Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.

  § 40 - Gewinnverteilung

  1. Der Bilanzgewinn kann nach Abzug der Zuweisungen an die gesetzliche Rücklage (§ 39 Abs.1-3) und an die anderen Ergebnisrücklagen (§ 39 Abs.4) unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden. Die Verteilung auf die Anteile erfolgt nach deren Verhältnis. Für jeden weiteren Anteil, der während eines laufenden Geschäftsjahres eingezahlt wurde, wird je vollen Kalendermonat seit Einzahlung 1/12 des Gewinns je weiteren Anteil berechnet.

  2. Der Gewinnanteil soll so bemessen sein, daß die Genossenschaft im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks (§ 2 Abs.1) ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. Insbesondere ist eine ausreichende Rücklagenbildung anzustreben. Der ausgeschüttete Gewinnanteil darf jährlich 4% des Geschäftsguthaben nicht übersteigen. Die Gewinnanteile sind zwei Monate nach der Mitgliederversammlung fällig.

  3. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.

  4. Fällige Gewinnanteile werden unbar ausgezahlt.

  5. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.

  § 41 - Verlustdeckung

Schließt die Bilanz mit einem Verlust, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluß aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

IX. Bekanntmachungen

  § 42 - Bekannmachungen

  1. Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht. Sie sind von zwei Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.

  2. Bekanntmachungen werden in der Tageszeitung Neue Ruhr Zeitung (NRZ), Lokalteil Oberhausen veröffentlicht.

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

  § 43 - Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Diese Prüfung schließt die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchhaltung und des Lageberichts ein.

  1. Die Genossenschaft wird von einem geeigneten Prüfungsverband geprüft.

  2. Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch außerordentliche Prüfungen durchführen.

  3. Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten, Er hat den Prüfern/den Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Prüfung benötigt werden.

  4. Der Vorstand hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) unverzüglich nach der Feststellung durch die Mitgliederversammlung auf dem vorgeschriebenen Formblatt und den Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.

  5. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Berichts zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.

  6. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung der Genossenschaft teilzunehmen, in der der Prüfungsbericht Gegenstand der Beschlußfassung ist. Zu dieser Mitgliederversammlung ist er fristgerecht zu laden.

XI. Auflösung und Abwicklung

  § 44 - Auflösung und Abwicklung

  1. Die Genossenschaft wird aufgelöt

    1. durch Beschluß der Mitgliederversammlung,

    2. durch Eröffnung des Konkursverfahrens,

    3. durch Beschluß des Gerichts, wenn die Zahl der Genossen/-innen weniger als sieben beträgt.

  2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.

  3. Bei der Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben.

  4. Verbleibt bei der Abwicklung ein Restvermögen, so ist es einer anderen Genossenschaft für Zwecke der Sicherung preiswerten Wohnraums zu übertragen.






Inhaltsübersicht

Präambel

I. Name und Sitz der Genossenschaft

§ 1 - Name und Sitz

II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 - Gegenstand

III. Mitgliedschaft

§ 3 - Mitglieder
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 - Eintrittsgeld
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 - Kündigung der Mitgliedschaft
§ 8 - Übertragung des Geschäftsguthabens
§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
§ 10 - Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person- oder Personengesellschaft
§ 11 - Ausschluß eines Mitglied
§ 12 - Auseinandersetzung

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 - Rechte der Mitglieder
§ 14 - Recht auf wohnliche Versorgung
§ 14 a - Recht auf Erwerb einer Genossenschaftswohnung
§ 15 - Überlassung von Wohnraum
§ 16 - Pflichten der Mitglieder

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsummen

§ 17 - Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
§ 18 - Kündigung freiwillig übernommener Anteile
§ 19 - Ausschluß der Nachschußpflicht

VI. Organe der Genossenschaft

§ 20 - Organe
§ 21 - Grundsätze der Geschäftsführung
§ 22 - Vorstand
§ 23 - Leitung und Vertretung der Genossenschaft
§ 24 - Sorgfaltspflicht des Vorstandes
§ 25 - Aufsichtsrat
§ 26 - Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 27 - Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates
§ 28 - Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 29 - Gemeinsame Beratungen und Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
§ 30 - Stimmrecht
§ 31 - Mitgliederversammlung
§ 32 - Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 33 - Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlußfassung
§ 34 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 35 - Mehrheitserfordernisse
§ 36 - Auskunftsrecht

VII. Rechnungslegung

§ 37 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 38 - Vorbereitung der Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Gewinnverwendung

VIII. Rücklagen, Gewinnverwendung und Verlustdeckung

§ 39 - Rücklagen
§ 40 - Gewinnverteilung
§ 41 - Verlustdeckung

IX. Bekanntmachungen

§ 42 - Bekannmachungen

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 43 - Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

XI. Auflösung und Abwicklung

§ 44 - Auflösung und Abwicklung



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Letzte Aktualisierung: 18. Februar 2000

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