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Paragraphen- Übersicht




RIWETHO

Die Satzung von RIWETHO e.V. Oberhausen

Errichtet am 4. Juli 1999.

§ 1 - Name und Sitz  § 6 - Organe des Vereins
§ 2 - Vereinszweck § 7 - Mitgliederversammlung
§ 3 - Gemeinnützigkeit § 8 - Vorstand
§ 4 - Mitgliedschaft § 9 - Vorstandswahlen
§ 5 - Beitrag § 10 - Satzungsänderungen und Auflösung

  § 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "RIWETHO - Verein zur Erhaltung der Arbeitersiedlung Ripshorster-, Werk- und Thomasstraße", hat seinen Sitz in Oberhausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "RIWETHO - Verein zur Erhaltung der Arbeitersiedlung Ripshorster-, Werk- und Thomasstraße e.V.".

  § 2 - Verienszweck

Der Vereinverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

Der Zweck des Vereins soll insbesondere erfüllt werden durch:

  1. Denkmalgerechte Erneuerung, Erhaltung und Pflege des Wohnumfeldes sowie des Landschafts- und Denkmalschutzes der Siedlung Ripshorster-, Werk- und Thomasstrasse
  2. Im Zusammenhang damit die Förderung sozialer und kultureller Aktivitäten, um die Lebensqualität aller Bevölkerungsgruppen in der Siedlung Ripshorster-, Werk- und Thomasstrasse und deren Umgebung zu erhalten und zu verbessern
  3. Soziale Hilfestellungen und kulturelle Angebote für alte BewohnerInnen zur Sicherung eines selbstständigen Lebens in der Siedlung Ripshorster-, Werk- und Thomasstrasse
  4. Aufbau eines Geschichtskreises und Förderung des historischen Bewußtseins der Menschen in der Siedlung Ripshorster-, Werk- und Thomasstrasse und deren Umgebung
  5. Gesellschaftspolitische Bildungsarbeit mit allen Alters- und Bevölkerungsgruppen
  6. Errichtung, Erhalt und Pflege eines MieterInnenhauses für die Siedlung Ripshorster-, Werk- und Thomasstrasse
  7. Initiierung von Beschäftigungs- und Selbsthilfemöglichkeiten im wohnnahen Bereich
  8. Die Förderung von Begegnung und Austausch zwischen Deutschen und Nichtdeutschen
  9. Öffentlichkeitsarbeit
  10. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, DPWV, an.

  § 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  § 4 - Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person oder Vereinigung werden, welche die Satzung des Vereins unterstützen will. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluß oder Erlöschen der juristischen Person.

Personen, die Vereinsziele fördern möchten, können "fördernde Mitglieder" werden. Bei Beschlußfassungen haben lediglich die ordentlichen Vereinsmitglieder gem. $sect; 4 Ads. 1 der Satzung Stimmrecht.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  § 5 - Beitrag

Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden regelmäßigen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist im vorraus zu entrichten und soll regelmäßig jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich gezahlt werden. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  § 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  § 7 - Mitgliederversammlung

Die mitgliederversammlung wird in der Regel einmal im Jahr oder nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • die Genehmigung der Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • die Auflösung des Vereins

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich und durch Anschlag am schwarzen Brett einberufen werden. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 1/3 sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einer/einem aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  § 8 - Vorstand

Der Vorstand verfolgt die Zwecke des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsbefugt, um die Interessen des Vereins wahrzunehmen. Die Vorstandsmitglieder könne auf jeder Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  § 9 - Vorstandswahlen

Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vostandes im Amt. Gewählt sind Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

  § 10 - Satzungsänderung und Auflösung

  1. Die Satzng kann mit 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann mit 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten KV Oberhausen e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.





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Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2003

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